Der OGH hat erstmals klargestellt, wie lange der Verkäufer eines Unternehmens für dessen Schulden noch zu haften hat. Der Entwurf für ein Unternehmensgesetzbuch geht noch etwas weiter. Beim Verkauf eines Unternehmens stellt sich immer wieder das Problem, wie lang der ehemalige Eigentümer noch für die Schulden des veräußerten Unternehmens haftet. Besonders kritisch ist die Lage bei langfristigen Dauerschuldverhältnissen (z.B. Leasingverträgen), bei denen der Veräußerer sehr viel später zur Haftung herangezogen werden kann. Zwar sieht § 26 HGB für den Unternehmensveräußerer und § 159 HGB für den ausscheidenden unbeschränkt haftenden Personengesellschafter eine fünfjährige Verjährungsfrist vor; diese beginnt jedoch erst mit Fälligkeit der Forderung. Werden z.B. bei Leasing- oder Stromlieferungsverträgen die einzelnen Leistungen erst in Zukunft fällig, so endet die Haftung des Verkäufers möglicherweise erst nach Jahrzehnten. In vielen Fällen greift die fünfjährige Verjährungsfrist überhaupt nicht, etwa wenn die Voraussetzungen des § 26 HGB nicht vorliegen oder bei Anwendung von Spezialnormen, wie § 15 Spaltungsgesetz. Da es nicht die Intention des Gesetzgebers sein kann, das Privatvermögen des Veräußerers unbegrenzt als Haftungsfonds für die Gläubiger zur Verfügung zu stellen, wurden in der Lehre bereits verschiedenste Lösungsmöglichkeiten vorgeschlagen. Der OGH hatte in der Vergangenheit keine Gelegenheit darauf einzugehen, sondern behandelte nur den Spezialfall, in dem der Gläubiger bereits Vorleistungen erbracht hatte (z.B. Finanzierungsleasing); hier wurde eine zeitlich unbegrenzte Haftung des Verkäufers bejaht. Nunmehr hat aber der OGH in einer Entscheidung vom 26.8.2003, 5 Ob 182/03 f die Frage der Nachhaftungsbegrenzung bei Dauerschuldverhältnissen weitgehend geklärt. Der Fall betraf zwar eine Spaltung, doch lassen sich die vom OGH getroffenen Aussagen auch auf die Fälle der Unternehmensveräußerung und des Ausscheidens aus Personengesellschaften übertragen. Der OGH schloss nämlich aus den Wertungen des §§ 26 und 159 HGB, dass die Haftung nach spätestens fünf Jahren ein Ende finden soll. Auch bei Dauerschuldverhältnissen wird damit die Haftung auf jene Einzelverbindlichkeiten (z.B. Leasingraten) begrenzt, die binnen fünf Jahren ab Unternehmensübertragung entstehen und fällig werden. Der OGH äußert sich aber nicht zur Frage, innerhalb welcher Frist etwa ein nach viereinhalb Jahren fällig gewordener Anspruch gerichtlich geltend zu machen ist, bevor er verjährt. Damit will sich aber der Gesetzgeber im Zuge der Handelsrechtsreform befassen. Nach dem Entwurf der §§ 26 und 160 des neuen Unternehmensgesetzbuches (UGB) soll sowohl bei Veräußerung des Unternehmens als auch bei Ausscheiden eines Gesellschafters einer Personengesellschaft eine Haftung nur dann bestehen, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden/Veräußerung fällig und auch in diesem Zeitraum gerichtlich geltend gemacht wird. Eine Einschränkung im Interesse des Gläubigers soll es aber geben: Der Verkäufer, der noch in den vollen Genuss der Gläubigerleistung gekommen ist, wird nur dann von seiner Nachhaftung nach fünf Jahren befreit, wenn er den Gläubiger auf dessen Recht zum Widerspruch gegen den Vertragsübergang aufmerksam macht. Autoren: Dr. Felix Prändl, Mag. Brigitte Sammer, Brauneis, Klauser & Prändl Rechtsanwälte OEG Quelle: "Der Standard" vom 28.09.2004, S. 13
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