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Namensfindung - Geschäftsbezeichnung, Firma und Logo Geschäfts- oder Etablissementbezeichnungen Die Geschäftsbezeichnung findet insbesondere in jenen Fällen Anwendung, in denen das Gesetz die Führung einer Firma untersagt. Die Geschäftsbezeichnung ist gesetzlich nicht geregelt und findet ihre Schranke dort, wo sie den Eindruck einer Firma erweckt. In diesem Fall kann das Firmenbuchgericht einschreiten und den Gebrauch untersagen. Die Geschäftsbezeichnung kann auch Bestandteil einer Firma sein. Sie wird dann als Zusatz zum Firmenkern geführt ( z.B.: Gasthaus „Weißes Rössl“ Hans Huber). Firma und Geschäftsbezeichnung unterscheiden sich wie folgt: 1) Die Firma ist die Bezeichnung des Unternehmensträgers, die Geschäftsbezeichnung ist die Bezeichnung des Unternehmens. 2) Die Firma ist zwingend zu führen, die Geschäftsbezeichnung fakultativ. 3) Die Firma ist der Name des Vollkaufmannes, die Geschäftsbezeichnung fakultatives Zeichen eines nicht- oder minderkaufmännischen Unternehmens. Firma Das HGB versteht unter „Firma“ den Namen des Kaufmannes, unter welchem er im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt, also seinen Handelsnamen. Mit dem Begriff „Firma“ wird nicht das Unternehmen, sondern der Rechtsträger des Unternehmens bezeichnet. Es gibt verschiedene Arten von Firmen: Die Personenfirma ist der bürgerliche Name des Einzelkaufmannes oder eines Gesellschafters. Die Personenfirma ist bei Einzelkaufleuten, OHG, KG, OEG und KEG zwingend vorgeschrieben. Von Sachfirma spricht man, wenn die Firma dem Unternehmensgegenstand entlehnt wird. Eine gemischte Firma liegt vor, wenn sie aus dem bürgerlichen Namen und einem Hinweis auf den Unternehmensgegenstand besteht. Eine ursprüngliche Firma liegt vor, wenn das Unternehmen vom derzeitigen Inhaber gegründet wurde. Von einer abgeleiteten Firma spricht man, wenn ihr derzeitiger Inhaber nicht der Firmengründer, sondern ein Nachfolger ist. Als Firmenkern bezeichnet man den zwingend vorgeschriebenen Mindestinhalt einer Firma. Diesem Firmenkern können u.U. unterscheidungskräftige Zusätze beigefügt werden, z.B.: geographische Zusätze ( Wiener, Österreich, Austria), Zusätze über die Größe oder das Alter des Unternehmens (Markt, Center, Werk, Erste), Zusätze über die Art der Tätigkeit (Möbelfabrik), Rechtsformzusätze. Eine einfache Firma besteht nur aus dem Namen des Kaufmannes, während einer zusammengesetzten Firma noch unterschiedliche Zusätze beigefügt sind. Grundsätze des Firmenrechts 1) Grundsatz der Firmenwahrheit: Eine Firma darf die Öffentlichkeit nicht irreführen und muss den wahren Tatsachen sowohl hinsichtlich des Firmenkerns als auch der Firmenzusätze entsprechen. Bei abgeleiteten Firmen wird dieser Grundsatz manchmal durch den Grundsatz der Firmenbeständigkeit überlagert. 2) Grundsatz der Firmenbeständigkeit: Dieser Grundsatz findet seinen Niederschlag in folgenden Bestimmungen: a)Eine Änderung des Namens des Kaufmannes verpflichtet diesen nicht zur Änderung der Firma. b)Erwirbt jemand ein bestehendes Handelsgeschäft, so darf er die bisherige Firma weiterführen. Der Erwerber hat die Wahl, die Firma mit oder ohne einen Nachfolgezusatz fortzuführen, wobei die fortgeführte Firma hinsichtlich ihres Firmenkerns unverändert bleibt. Die Grenzen der Firmenfortführung liegen im Täuschungsverbot: Erwirbt eine Kapitalgesellschaft ein Einzelunternehmen, so hat sie der übernommenen Firma den Zusatz AG oder GmbH beizufügen; ein Einzelkaufmann als Erwerber darf umgekehrt einen Zusatz wie AG, GmbH, OHG, KG, & Co nicht fortführen, weil das Vorliegen einer Gesellschaft vorgetäuscht wird. Eine Fortführung wäre hier nur mit einem Nachfolgezusatz möglich. 3) Grundsatz der Firmeneinheit: Ein Kaufmann kann für ein und dasselbe Unternehmen nur eine Firma führen. Betreibt er aber mehrere Unternehmen, die organisatorisch streng von einander getrennt sind, dann kann er für jedes Unternehmen eine eigene Firma führen. 4) Grundsatz der Firmenausschließlichkeit: Jede neue Firma muss sich von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde (politische Gemeinde) bereits bestehenden und in das Firmenbuch eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden. Es muss der Firmenkern unterscheidbar sein, nicht auch der Firmenzusatz, d.h., ist der Firmenkern gleich, dann reichen Gesellschafts- und Nachfolgezusätze nicht aus, um eine Unterscheidbarkeit zu gewährleisten. Maßgeblich für die Unterscheidbarkeit ist der Eindruck, den die Firma bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit hinterlässt. Bei Firmen im selben Geschäftszweig ist an die Unterscheidbarkeit ein strengerer Maßstab anzulegen als bei Firmen in unterschiedlichen Geschäftszweigen. 5) Grundsatz der Firmenöffentlichkeit: Dieser wird durch Eintragung in das Firmenbuch und durch Angabe auf Geschäftspapieren gewahrt. Schutz der Firma Jeder, der eine ihm nicht zustehende Firma gebraucht, ist vom Firmenbuchgericht durch Zwangsstrafen anzuhalten, den Gebrauch der Firma zu unterlassen oder darzutun, dass der Gebrauch rechtmäßig ist. Ist eine Firma unzulässigerweise im Firmenbuch eingetragen und kann die Anmeldung des Erlöschens nicht durch Zwangsstrafe herbeigeführt werden, so ist die Firma von Amts wegen zu löschen. Logo Ein Logo kann je nach Gestaltung als Wortmarke, Buchstabenmarken oder als Wort-Bild-Marke geschützt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, ein Logo als Werk der bildenden Kunst nach dem Urheberrecht zu schützen. Es muss sich um eine „Gebrauchsgrafik“ handeln, die das Ergebnis eines Schaffens ist, das objektiv als Kunst interpretierbar ist. Maßgeblich ist weiters, dass das Logo eine auf der Persönlichkeit des Schöpfers beruhende Individualität aufweist, die sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abhebt. Marke - Muster - Patent Marke Unter Marken versteht man die besonderen Zeichen, die dazu dienen, im Handelsverkehr bestimmte Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von gleichartigen Waren und Dienstleitungen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Marke ist das kraft Eintragung in das Markenregister Formalschutz genießende Kennzeichen. Nach ständiger Praxis sind unter Marken nur solche Zeichen zu verstehen, die mit dem Gesichtssinn wahrnehmbar sind; akustische Zeichen oder Geruchszeichen können nicht als Marken registriert werden. Die Wortmarke besteht aus einer im Zusammenhang aussprechbaren Buchstabenkombination. Die Buchstabenmarke hingegen besteht aus Buchstaben, die keine aussprechbare Einheit bilden. Die Bildmarke besteht ausschließlich aus einer graphischen Darstellung, die nicht als Wort wirkt. Die Wort-Bild-Marke besteht aus Wort- und Bildbestandteilen. Muster Unter einem Muster versteht man das Vorbild für das Aussehen eines gewerblichen Erzeugnisses, das im Musterregister registriert wird. Geschützt ist die geistige Gestaltung, die als Vorbild für das Aussehen des Erzeugnisses dient. Patent Auf Antrag werden für Erfindungen, die neu sind, sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben und gewerblich anwendbar sind, Patente erteilt, die in das Patentregister eingetragen werden. Es gibt jedoch auch Ausnahmen von der Patentierbarkeit. Darunter fallen z.B. Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung von Menschen oder Tieren sowie Diagnoseverfahren für Menschen und Tiere ebenso wie Pflanzensorten oder Tierarten sowie im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren. Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Den Stand der Technik bildet alles, was der Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag der Anmeldung durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist. Es gibt das Sachpatent, das einen räumlich fassbaren Gegenstand schützt, das Verfahrenspatent, das einen zeitlichen Ablauf von Vorgängen, durch die auf eine unkörperliche Sache eingewirkt wird, schützt und das Verwendungspatent, das auf die Verwendung von Sachen, Vorrichtungen oder Verfahren zu einem neuen Zweck gerichtet ist. Allein oder gemeinsam – Einzelunternehmen oder Gesellschaftsform? Personen vereinigen sich zu gemeinsamer Zweckverfolgung aus den verschiedensten Gründen. Die folgenden Motive sind häufig und sollen deshalb erwähnt werden: Mehrere Gesellschafter werden sich zusammenfinden, wenn keiner der Gesellschafter alleine über die zur Zweckverfolgung erforderlichen Mittel verfügt, sie jedoch miteinander die notwendigen Geldbeträge aufbringen können. Eine Gesellschaftsform wird gewählt, um das unternehmerische Risiko zu begrenzen oder zu verteilen, z.B. um die persönliche Haftung auf die Einlage oder in anderer Weise zu beschränken, oder aber auch, um nicht das gesamte Vermögen in einem Geschäftsbetrieb zu binden, sondern zur Beteiligung in mehreren Unternehmen unter verschiedener fachmännischer Leitung gegebenenfalls mit verschiedenen Betriebsgegenständen zu verwenden, so dass ein Riskenausgleich durch Branchenverschiedenheit erreicht wird. Zwischen den Gesellschaftern herrscht das Prinzip der Arbeitsteilung, wobei jeder seinen persönlichen Fähigkeiten entsprechend zur Erreichung des Gesellschaftszweckes beiträgt. Grund für die Gesellschaftsbildung kann auch der Wille zur Erhaltung eines bestehenden Unternehmens sein. Geschäftsanschrift Unter dem Begriff Geschäftsanschrift versteht man die genaue für Zustellungen maßgebliche Adresse des Unternehmens innerhalb der politischen Gemeinde des Sitzes. Eine Änderung der Geschäftsanschrift ist dem Firmenbuchgericht unverzüglich mitzuteilen. Sitz Der Sitz eines Unternehmens ist die politische Gemeinde im Inland, in der sich die Geschäftsleitung des gesamten Unternehmens oder die Hauptniederlassung befindet. Ein Unternehmen kann nur eine Hauptniederlassung haben. Selbständige Niederlassungen, die sich außerhalb des Sitzes befinden, sind als Zweigniederlassungen zu behandeln und als solche im Firmenbuch mit einem Filialzusatz anzumelden und einzutragen. Um eine Zweigstelle handelt es sich, wenn das Unternehmen 1)räumlich von der Hauptniederlassung getrennt, 2)auf längere Zeit eingerichtet, 3)den Weisungen der Hauptniederlassung unterstellt ist und 4)keine eigene Rechtspersönlichkeit hat. Die Verlegung des Sitzes im Inland ist dem Firmenbuchgericht des bisherigen Sitzes mitzuteilen. Wird der Sitz ins Ausland verlegt, so führt dies zur Auflösung des inländischen Rechtssubjektes, was die Durchführung der Liquidation erfordert. Ausländische Unternehmen, die keinen Sitz im Inland haben, können nur Zweigniederlassungen errichten. Der Sitz des Unternehmens ist u.a. maßgebend für die Gerichts- und Behördenzuständigkeit und das Personalstatut des Unternehmens. Außerdem ist der Sitz auch gesetzlicher Erfüllungsort iSd ABGB. Miete Der Unternehmensträger kann eine Geschäftsräumlichkeit anmieten und es wird zu diesem Zweck ein Mietvertrag geschlossen werden. Zu beachten ist, dass es Vollausnahmen vom Geltungsbereich des Mietrechtsgesetzes gibt. Dazu zählen zum Einen Vermietungen im Rahmen bestimmter Gewerbe bzw. Unternehmen, und zwar Beherbergungs-, Garagierungs-, Verkehrs-, Flughafenbetriebs-, Speditions- oder Lagerhausunternehmen, und zum Anderen Vermietungen von Geschäftsräumlichkeiten auf die Dauer von maximal sechs Monaten. Eine Teilausnahme vom Geltungsbereich des Mietrechtsgesetzes besteht für Wirtschaftsparks. Wird ein Unternehmen veräußert oder verpachtet und ist der Unternehmensträger Mieter des Objektes, so sind die folgenden Regelungen des Mietrechtsgesetzes zu beachten: Bei Veräußerung des Unternehmens tritt der Erwerber anstelle des bisherigen Hauptmieters in den Mietvertrag ein. Es handelt sich um einen Fall der echten Vertragsübernahme, die nicht der Zustimmung des Vermieters bedarf. Der Veräußerer und der Erwerber sind verpflichtet, die Unternehmensveräußerung dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen, da dieser das Recht zur Anhebung des Hauptmietzinses auf den angemessenen Mietzins hat. Die Erhöhung ist bis spätestens sechs Monate nach Anzeige der Unternehmensveräußerung zu verlangen. Verändern sich die rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten entscheidend, z.B. durch Veräußerung einer Mehrheit der Anteile an einer Gesellschaft, so hat der Vermieter das Recht auf Erhöhung des Mietzinses. Persönliche Haftung – Aufbringung von Gesellschaftskapital Bei Personengesellschaften stehen die Gesellschafter und nicht das von den Gesellschaftern einzulegende Kapital im Vordergrund. Der Wechsel der Gesellschafter bedarf als Vertragsänderung der Zustimmung aller Gesellschafter, außer der Gesellschaftsvertrag bestimmt etwas anderes. Personengesellschaften sind die GesBR, OHG, KG, OEG, KEG, Stille Gesellschaft. Bei Kapitalgesellschaften hingegen steht das von den Gesellschaftern aufzubringende Kapital im Vordergrund und nicht die Gesellschafter. Die Kapitalgesellschaften sind juristische Personen, die durch Organe vertreten werden, z.B. AG und GmbH. Die beiden Gesellschaftsformen unterscheiden sich wesentlich in der Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsschulden: Bei der Personengesellschaft haften die Gesellschafter – mit Ausnahme der Kommanditisten bei der KEG/KG – ab Entstehung der OEG/OHG unbeschränkt für alle Gesellschaftsschulden. Der Kommanditist haftet den Gesellschaftsgläubigern wie der Komplementär unmittelbar als Gesamtschuldner, allerdings beschränkt auf den Betrag der Vermögenseinlage. Tritt jemand in eine bestehende OEG/OHG ein, haftet er für alle in diesem Zeitpunkt bestehenden Gesellschaftsschulden. Diese Haftung kann nur für das Innenverhältnis im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden. Mit Eintragung - nicht Bekanntmachung - des Ausscheidens eines Gesellschafters oder der Auflösung der OEG/OHG beginnt die Verjährungsfrist von fünf Jahren zu laufen. Jeder Gesellschafter haftet für Gesellschaftsschulden: : a) unmittelbar, d.h. ohne Zwischenschaltung der Gesellschaft; b) unbeschränkt und unbeschränkbar: eine generelle Haftungsbeschränkung durch Gesellschaftsvertrag ist nicht möglich, jedoch im Einzelfall eine Vereinbarung mit dem Gläubiger; c) primär, d.h., dass der Gesellschaftsgläubiger sofort den Gesellschafter in Anspruch nehmen kann und nicht vorher die Gesellschaft klagen muss; d) persönlich, d.h. mit seinem gesamten Privatvermögen; e) gesamtschuldnerisch, d.h. jeder Gesellschafter haftet für die gesamte Schuld und nicht nur im Umfang seiner Beteiligung; f) akzessorisch, d.h. der Gesellschafter haftet wie ein Bürge nur im jeweiligen Umfang der Gesellschaftsverbindlichkeit. Haftung der Gesellschafter von Kapitalgesellschaften Bei der GmbH bringen die Gesellschafter eine Vermögenseinlage, Stammeinlage genannt, in die Gesellschaft ein. Diese Stammeinlagen bilden das Stammkapital der Gesellschaft. Im Regelfall treffen die Gesellschafter keine weiteren vermögensrechtlichen Verpflichtungen und sie haften auch nicht für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Bei der Aktiengesellschaft sind die Gesellschafter mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital beteiligt ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften. Unter dem Begriff Gesellschaftskapital versteht man das Vermögen der Gesellschaft. Gesellschaftsvermögen kann alles sein, was einen wirtschaftlichen Wert hat und im Rechtsverkehr steht: z.B. bewegliche Sachen aller Art (Computer, Fahrzeuge), Liegenschaften und Anteile an Liegenschaften (Eigentumswohnungen), immaterielle Rechte, Patentrechte, Mietrechte, Geld, Aktien. Bei den Kapitalgesellschaften wird das Gesellschaftskapital durch die Gesellschafter aufgebracht. Dies ist grundsätzlich bei den Personengesellschaften ebenso geregelt, nur besteht hier auch die Möglichkeit, dass ein Gesellschafter Arbeitsgesellschafter ist, d.h. er bringt nicht geldwertes Vermögen sondern seine Arbeitsleistung in die Gesellschaft ein. Gründung - Firmenbucheintragung - Gewerbeberechtigung Gründung 1) Einzelunternehmen: Einzelunternehmer sind natürliche Personen. 2) OEG/KEG: Der Gesellschaftsvertrag ist grundsätzlich formfrei, er kann auch mündlich abgeschlossen werden. 3) OHG/KG: Sie entstehen zwischen den Gesellschaftern mit Vertragsabschluß; gegenüber Dritten mit Aufnahme des Geschäftsbetriebes oder mit Firmenbucheintragung. Der Gesellschaftsvertrag ist an keine Form gebunden. Änderungen desselben bedürfen der Zustimmung aller Gesellschafter, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht. Der Gesellschaftsvertrag ist dem Firmenbuchgericht nicht vorzulegen. 4) GmbH: Zur Gründung der Gesellschaft bedarf es des Abschlusses eines Gesellschaftsvertrages in Notariatsaktsform. Zum notwendigen Inhalt des Gesellschaftsvertrages gehören: Firma und Sitz der Gesellschaft, Unternehmensgegenstand, Höhe des Stammkapitals und der Stammeinlagen, eventuelle Sacheinlagen und Höhe der Gründungskosten. Alle anderen Regelungen bilden den fakultativen Inhalt des Gesellschaftsvertrages. Firmenbucheintragung 1) Einzelunternehmen: Einzelkaufleute sind unter der Voraussetzung, dass sie Vollkaufleute sind, in das Firmenbuch einzutragen. 2) OEG/KEG: Die Anmeldung zum Firmenbuch erfolgt durch sämtliche Gesellschafter in beglaubigter Form. 3) OHG/KG: Die Registrierung wird auf Grund der Anmeldung, die von allen Gesellschaftern beglaubigt zu unterfertigen ist, bewilligt. Es besteht die Pflicht zur Anmeldung, sobald die Gesellschaft die Vollkaufmannstätigkeit aufgenommen hat. 4) GmbH: Die Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch hat konstitutive Wirkung. Dem Firmenbuch ist neben den Urkunden über den Gründungsakt die sogenannte „§ 10-Erklärung“ vorzulegen. Es handelt sich dabei um eine Erklärung über die Einzahlung der Bareinlagen und die Einbringung der Sacheinlagen und weiters um eine Erklärung, dass die Geschäftsführer in ihrer Verfügungsbefugnis über die erbrachten Einlagen nicht beschränkt sind. Gewerbeberechtigung Das Wesen der Gewerbeberechtigung besteht darin, dass sie ein persönliches, subjektives, öffentliches Recht ist und als solche nicht übertragen werden kann. Natürliche Personen müssen die Volljährigkeit erlangt haben und dürfen nicht von der Ausübung des Gewerbes ausgeschlossen sein. Juristische Personen, Personengesellschaften sowie eingetragene Erwerbsgesellschaften können Gewerbe ausüben, wenn sie einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen. Auch der Einzelunternehmer kann für die Ausübung seines Gewerbes einen Geschäftsführer bestellen. Der gewerberechtliche Geschäftsführer muss die für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen erfüllen und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen. Vertretung - Geschäftsführung - Vorstand 1) Einzelunternehmen: Dem Einzelunternehmer kommen sämtliche Rechte und Pflichten zu. Er vertritt das Unternehmen nach außen. 2) OEG/OHG: Die Geschäftsführung obliegt mangels anderer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag jedem Gesellschafter, der sie auch persönlich ausüben muss. Die Geschäftsführung durch Dritte bedarf der ausdrücklichen oder der stillschweigenden Zustimmung aller Gesellschafter. Sind alle Gesellschafter zur Geschäftsführung berufen, so ist jeder Gesellschafter alleine zu handeln berechtigt (Einzelgeschäftsführung) wobei die anderen Gesellschafter ein Widerspruchsrecht haben. Die Geschäftsführungshandlung hat zu unterbleiben, wenn ein anderer Gesellschafter dieser widerspricht. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch abweichende Regelungen vorsehen; z.B. können einzelne Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen, es kann auf das Widerspruchsrecht verzichtet und es kann Gesamtgeschäftsführung vereinbart werden. Die Geschäftsführer können auch eine Ressortteilung vereinbaren. Über gewöhnliche Geschäfte entscheidet jeder Geschäftsführer selbst. Außergewöhnliche Geschäfte bedürfen der Zustimmung aller Gesellschafter, wobei der Gesellschaftsvertrag einen Mehrheitsbeschluss vorsehen kann. Die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis erfordert einen wichtigen Grund, z.B. grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Der Gesellschaftsvertrag kann die Entziehung erleichtern, z.B. bloße Erklärung der übrigen Gesellschafter oder einer Mehrheit der Gesellschafter. Der Geschäftsführer kann die Geschäftsführung nur aus wichtigem Grund zurücklegen, wobei im Gesellschaftsvertrag auch anderes vereinbart werden kann. 3) KEG/KG: Kommanditisten sind von der Geschäftsführung laut Gesetz ausgeschlossen, was aber im Gesellschaftsvertrag anders geregelt werden kann. Kommanditisten können Prokura und Handlungsvollmacht haben, also zur Vertretung berechtigt sein, wenn ihnen diese Befugnis rechtsgeschäftlich eingeräumt wird. Mangels anderer vertraglicher Regelung haben Kommanditisten kein Widerspruchsrecht gegen Geschäftsführungsmaßnahmen. Außergewöhnliche Geschäfte bedürfen auch deren Zustimmung. 4) GmbH: Die GmbH als juristische Person ist Träger von Rechten und Pflichten; sie kann Eigentum oder Forderungsrechte erwerben und im Prozess als Kläger oder Beklagter auftreten. Die GmbH ist somit rechts- und parteifähig, braucht aber um wirksam handeln zu können, Organe. Die GmbH hat zwingend zwei Organe: die Geschäftsführer und Generalversammlung. Den Geschäftsführern obliegt die gesamte Geschäftsführung der GmbH sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft. Die Vertretungsmacht nach außen ist grundsätzlich unbeschränkt und unbeschränkbar, d.h. gegenüber dritten Personen hat eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis keine rechtliche Wirkung. Vertretungshandlungen unter Verletzung der intern eingeräumten Geschäftsführungsbefugnis oder unter Verstoß gegen eine Weisung binden die Gesellschaft. Pflichten und Aufgaben der Geschäftsführer: a)Anmelden zum Firmenbuch b)Buchführung, Erstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses und Lageberichtes c)rechtzeitige Konkurseröffnung d)Einberufung der Generalversammlung e)Beachtung des Steuer- und Sozialversicherungsrechtes Handlungsvollmacht und Prokura Der Bevollmächtigte und der Prokurist sind unselbständige Hilfspersonen des Kaufmannes und als solche Arbeitnehmer des Kaufmannes. Sie haben nach seinen Weisungen zu handeln. Das Rechtsverhältnis zum Arbeitgeber (= Kaufmann) unterliegt dem Arbeitsrecht. Handlungsvollmacht Handlungsbevollmächtigter ist, wem im Rahmen des Betriebes eines Handelsgewerbes eine Vollmacht erteilt worden ist, ohne dass es sich um eine Prokura handelt. Die Handlungsvollmacht ist eine gegenüber der Prokura abgeschwächte Form der kaufmännischen Stellvertretung. Die Erteilung erfolgt durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die keiner besonderen Form bedarf, d.h. die Erteilung kann auch schlüssig erfolgen (Duldungsvollmacht, Anscheinsvollmacht). Vollmachtgeber ist der Inhaber eines Handelsgeschäftes. Zur Erteilung der Handlungsvollmacht bedarf es keiner Vollkaufmannseigenschaft. Fehlt die Kaufmannseigenschaft überhaupt, dann ist die Bevollmächtigung nach ABGB zu beurteilen. Arten der Handlungsvollmacht: a) Die Generalhandlungsvollmacht ermächtigt zu allen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt. Es muss sich also um Geschäfte handeln, die für das betreffende Handelsgewerbe nicht unüblich sind. Im Gegensatz zum Prokuristen darf der Generalhandlungsbevollmächtigte, keine branchenfremde Geschäfte abschließen, und keine außergewöhnlichen Geschäfte tätigen. b) Die Arthandlungsvollmacht erstreckt sich auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, welche die Vornahme von Geschäften dieser Art gewöhnlich mit sich bringen, z.B. darf der für den Einkauf zuständige Bevollmächtigte nur solche Verträge abschließen, die dem Umfang und dem Risiko nach üblich sind. c) Die Spezialhandlungsvollmacht berechtigt nur zu Geschäften und Rechtshandlungen, die das einzelne konkret bestimmte Geschäft gewöhnlich mit sich bringt. Der Handlungsbevollmächtigte ist ebenso wie der Prokurist nicht zum Abschluss von Prinzipalgeschäften und Privatgeschäften des Kaufmannes befugt. Weitere Grenzen der Handlungsvollmacht finden sich im Handelsgesetzbuch; demnach hat der Handlungsbevollmächtigte keine Berechtigung für a) die Veräußerung und Belastung von Grundstücken, b) das Eingehen von Wechselverbindlichkeiten, c) die Aufnahme von Darlehen und d) zur Prozessführung. Der Vollmachtgeber kann die Befugnis zum Abschluss solcher Geschäfte besonders und formlos erteilen. Der Umfang der Handlungsvollmacht kann durch Vereinbarung auch mit Wirkung Dritten gegenüber beschränkt werden. Schließt der Handlungsbevollmächtigte ein Geschäft ab, dass durch die Bevollmächtigung nicht gedeckt ist, muss der Geschäftsherr das Geschäft dann nicht gegen sich gelten lassen, wenn der Dritte die Beschränkung kannte oder kennen musste. Da die Handlungsvollmacht nicht ins Firmenbuch eingetragen wird, ist eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis auf andere Art kundzumachen, z.B. Rundschreiben, Aushang in den Geschäftsräumlichkeiten oder Hinweise auf Bestellformularen. Ein Dritter kann sich nur dann auf die Unkenntnis berufen, wenn er nicht fahrlässigerweise vom Aushang etc. keine Kenntnis erlangt hat. Zeichnung des Bevollmächtigten: Der Handlungsbevollmächtigte hat mit einem das Vollmachtsverhältnis andeutenden Zusatz zu zeichnen. Die Zeichnung soll so erfolgen, dass der Handlungsbevollmächtigte neben der Firma seinen Namen mit einem das Vollmachtsverhältnis andeutenden Zusatz schreibt, z.B. im Auftrag (i.A.) oder in Vertretung (i.V.). Die Gültigkeit von Handlungen ist aber nicht von der Einhaltung dieser Formvorschrift abhängig. Erlöschen der Handlungsvollmacht: a) Widerruf: jederzeit und ohne Angabe von Gründen durch den Geschäftsherren; b) Aufkündigung: jederzeit durch den Bevollmächtigten; c) Tod und Geschäftsunfähigkeit des Bevollmächtigten; d) Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Geschäftsherrn oder Bevollmächtigten; e) Geschäftsaufgabe, Verlust der Kaufmannseigenschaft, Auflösung der Handelsgesellschaft. Prokura Prokura ist eine durch Rechtsgeschäft begründete besondere handelsrechtliche Vollmacht, die zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen ermächtigt, die der Betrieb irgendeines Handelsgewerbes mit sich bringt. Wesensmerkmale der Prokura sind: a) Der Prokurist ist ein im Namen und auf Rechnung eines Vollkaufmannes handelnder Stellvertreter. b) Die Prokura ist eine rechtsgeschäftlich eingeräumte Vollmacht. c) Die Vertretungsmacht des Prokuristen ist gesetzlich festgelegt und nicht beschränkbar. Prokura kann nur vom Inhaber eines vollkaufmännischen Unternehmens erteilt werden, d.h. Minder- bzw. Nichtkaufleute können keine Prokura erteilen. Zum Prokuristen können nur natürliche Personen bestellt werden, die geschäftsfähig sind und nicht ident mit dem Geschäftsinhaber. Der Umfang der Prokura ist gesetzlich festgelegt und Dritten gegenüber nicht beschränkbar. Im Innenverhältnis kann eine Beschränkung, z.B. auf bestimmte Geschäfte, vereinbart werden. Hält sich der Prokurist an diese im Innenverhältnis vereinbarte Beschränkung nicht, so ist das abgeschlossene Geschäft dem Dritten gegenüber dennoch rechtswirksam. Grenzen der Prokura: a) Die Veräußerung und Belastung von Grundstücken darf der Prokurist nur vornehmen, wenn er dazu besonders bevollmächtigt ist (Immobiliarklausel). b) Prinzipalgeschäfte: Das sind Rechtshandlungen, die vom Gesetz dem Kaufmann persönlich zugewiesen sind, z.B. Anmeldung und Zeichnung der Firma zum Firmenbuch, Unterzeichnung des Jahresabschlusses, Erteilung einer Prokura. c) Grundlagengeschäfte: Das sind Geschäfte, bei denen die Grundlagen des kaufmännischen Unternehmens betroffen sind. Diese Geschäfte gehören nicht zum „Betrieb“ eines Handelsgewerbes, z.B.: Einstellung und Veräußerung eines Unternehmens, Löschung oder Änderung der Firma, Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens, Aufnahme weiterer Gesellschafter, Änderungen des Gesellschaftsvertrages. d) Übertragung der Prokura: Diese ist dem Prokuristen untersagt, ebenso wie die Bestellung eines weiteren Prokuristen. Der Prokurist kann aber Handlungsvollmacht erteilen. Ist jeder Prokurist allein vertretungsbefugt, liegt Einzelprokura vor. Wird Prokura mehreren Personen gemeinschaftlich erteilt, spricht man von Gesamtprokura. Die Gesamtprokura hat den gleichen Umfang wie die Einzelprokura; erforderlich ist lediglich das gemeinsame Handeln der Prokuristen. Arten der Gesamtprokura: a) Wird Gesamtprokura an A, B, C und D erteilt, kann bestimmt werden, dass ·alle nur zusammen handeln können, ·jeder in Gemeinschaft mit einem anderen handeln kann, ·nur bestimmte Gruppen gemeinsam handeln können. b) Sind mehrere Prokuristen vorhanden, können einzelne Einzelprokura haben, andere nur Gesamtprokura. c) Ist ein Prokurist alleinvertretungsbefugt und der andere kann hingegen nur gemeinschaftlich mit dem Ersten handeln, spricht man von halbseitiger Gesamtprokura. d) Vertritt ein Prokurist gemeinsam mit den Organen (Geschäftsführer, Vorstand) einer Gesellschaft, dann spricht man von gemischter Gesamtvertretung. Es muss gewährleistet sein, dass die Gesellschaft auch ohne Mitwirkung eines Prokuristen vertreten werden kann; es ist daher unzulässig, dass der einzige Geschäftsführer nur gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten darf. Sind mehrere selbständige Zweigniederlassungen vorhanden, so kann die Prokura auf den Betrieb einer oder mehrerer Zweigniederlassungen beschränkt werden: Filialprokura. Da der Prokurist als rechtsgeschäftlicher Vertreter handelt, muss bei schriftlichen Erklärungen klar erkennbar sein, dass er als Prokurist handelt; daher muss er seiner Unterschrift einen die Prokura andeutenden Zusatz beifügen: „ppa“, „als Prokurist“ oder „ per procura“. Die Wirksamkeit einer Erklärung hängt aber nicht von der Einhaltung dieser Formvorschrift ab. Im Zweifel muss sich der Prokurist das Geschäft als Eigengeschäft zurechnen lassen und wird aus dem Geschäft selbst berechtigt bzw. verpflichtet. Erlöschen der Prokura: a) Widerruf: Dieser ist jederzeit formlos möglich. Widerrufsberechtigt sind die Personen, die zur Erteilung der Prokura berechtigt sind. b) Aufkündigung durch den Prokuristen selbst. c) Tod und Verlust der Geschäftsfähigkeit des Prokuristen. Der Tod des Geschäftsherrn lässt das Prokuraverhältnis unberührt. d) Wegfall der für die Prokuraerteilung notwendigen Voraussetzungen, z.B. Verlust der Vollkaufmannseigenschaft, Einstellung des Geschäftsbetriebes, Prokurist erwirbt das Unternehmen bzw. wird Mitinhaber des Handelsgeschäftes. e) Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Geschäftsherrn bzw. des Prokuristen. Mit dem Erlöschen der Prokura ist die Vertretungsmacht beseitigt; diese Tatsache muss im Firmenbuch eingetragen werden. Es handelt sich um eine eintragungspflichtige Tatsache: Dritte können sich bis zur Eintragung der Löschung auf den Fortbestand der Vertretungsmacht verlassen. Umgründung - Einbringung - Umwandlung Umgründung Das Umgründungssteuergesetz unterscheidet sechs Umgründungsformen, die in Artikel gegliedert sind: Artikel I, Verschmelzung: Zwei Kapitalgesellschaften werden miteinander verschmolzen. Die übernehmende Gesellschaft übernimmt in handels- und steuerrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge alle Aktiva und Passiva bzw. alle Rechte und Pflichten. Die übertragende Gesellschaft geht unter. Artikel II, Umwandlung: Eine Kapitalgesellschaft wird in eine zu diesem Zweck errichtete Personengesellschaft umgewandelt (errichtende Umwandlung in eine OHG, KG, OEG, KEG oder auch GmbH & Co KG) oder die Kapitalgesellschaft wird auf ihren bisherigen Hauptgesellschafter (mindestens 90%) übertragen. Dieser Hauptgesellschafter kann jede Rechtsform haben. Artikel III, Einbringung: Ein Einzelunternehmen, eine Personengesellschaft, ein Teilbetrieb, ein Kapitalanteil oder auch ein Mitunternehmeranteil an einem bilanzierenden Betrieb wird in eine bestehende Körperschaft (z.B. eine GmbH eingebracht). Artikel IV, Zusammenschluss: Einzelunternehmer oder Personengesellschaften schließen sich (auch mit Privatpersonen) zu einer neuen Personengesellschaft zusammen, wobei ein Betrieb, Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil übertragen werden muss. Artikel V, Realteilung: Eine bestehende Personengesellschaft wird auf Nachfolgeunternehmen (Einzelunternehmen oder neue Personengesellschaften) aufgeteilt, wobei als teilungsfähiges Vermögen nur Betriebe, Teilbetriebe bzw. Mitunternehmeranteile gelten. Artikel VI, Spaltung: Eine Kapitalgesellschaft wird ganz oder teilweise auf andere Kapitalgesellschaften aufgeteilt. Einbringung 1) Einbringung: Bei der Einbringung wird Vermögen, z.B. ein Einzelunternehmen, in der Regel zu Buchwerten steuerneutral im Rahmen einer Sacheinlage auf eine Körperschaft, z.B. auf eine GmbH, übertragen. Das bedeutet, dass das Einzelunternehmen untergeht und die eingebrachten Aktiva und Passiva des eingebrachten Betriebes zum Betriebsvermögen der übernehmenden GmbH werden. Zivilrechtlich erfolgt der Vermögensübergang bei einer Einbringung im Wege der Einzelrechtsnachfolge. Die Einbringung kann zu jedem beliebig gewünschten Einbringungsstichtag erfolgen. 2) Sacheinlage: Von der Einbringung ist die Sacheinlage zu unterscheiden. Eine Sacheinlage ist jede Einlage auf das Stammkapital, die nicht in barem Geld zu leisten ist. Gegenstand der Sacheinlage kann alles sein, was einen selbständigen Vermögenswert besitzt, im Rechtsverkehr steht und dessen wirtschaftlicher Wert auch feststellbar ist: z.B. bewegliche und unbewegliche Sachen, übertragbare Rechte aller Art. Kapitalgesellschaften können in Personengesellschaften umgewandelt werden, aber Personengesellschaften nicht in Kapitalgesellschaften: Das Unternehmen einer Personengesellschaft kann nur als Sacheinlage in eine AG oder GmbH anlässlich deren Gründung oder Kapitalerhöhung eingebracht werden. 3) Unternehmensfortführung: Wird eine GmbH zum ausschließlichen Zweck der Fortführung eines seit mindestens 5 Jahren bestehenden Unternehmens gegründet, deren Gesellschafter nur der bisherige Inhaber, Mitinhaber, dessen Ehegatte, leibliche Kinder, Stief-, Wahl- oder Schwiegerkinder sind, so entfällt die Baraufbringungsverpflichtung und die Gründungsprüfung (§6 a Abs.2 und 3 GmbHG). Umwandlung 1) Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz: Bei der Umwandlung geht der übertragende Rechtsträger im Zuge des Umwandlungsaktes unter. Gleichzeitig wird das Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen (übernehmenden) Rechtsträger übertragen. Zwei Arten der Umwandlung sind möglich: a)Errichtende Umwandlung: Eine inländische Kapitalgesellschaft wird auf eine neu geschaffene Personengesellschaft übertragen. b)Verschmelzende Umwandlung: Eine inländische Kapitalgesellschaft wird auf ihren bisherigen Hauptgesellschafter übertragen. 2) Sonstige Umwandlungen: Die OHG wird zur KG, wenn a) ein Kommanditist eintritt, b) der Erbe eines Gesellschafters Kommanditist wird, oder c) im Gesellschaftsvertrag die Umwandlung der Stellung eines Gesellschafters in die eines Kommanditisten vorgesehen ist. Verliert der Geschäftsbetrieb einer OHG/KG die Merkmale eines Vollhandelsgewerbes, so wird dieser Betrieb im Wege der Umwandlung automatisch eine OEG/KEG. Die KG wird in eine OHG umgewandelt, wenn bei mindestens zwei Komplementären alle Kommanditisten ausscheiden oder wenn die Kommanditisten persönlich haftende Gesellschafter werden. Unternehmensnachfolge – von Todes wegen und unter Lebenden Unternehmensnachfolge von Todes wegen Es gibt keine „einheitliche Gesamtlösung“ für sämtliche Gesellschaftsarten. Die Rechtsnachfolge von Todes wegen muss für jede Form der Gesellschaft für sich betrachtet und gelöst werden. 1) Einzelunternehmen: Der Erbe haftet für alle vom Erblasser begründeten Geschäftsverbindlichkeiten und zwar auch dann, wenn er eine bedingte Erbserklärung abgegeben hat. Die Haftung des Erben ist unbeschränkt, tritt aber dann nicht ein, wenn der Erbe die Fortführung des Geschäftes vor dem Ablauf von drei Monaten einstellt. Der Fristenlauf beginnt mit Erlassung des Beschlusses, mit welchem die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen wird oder mit der Einantwortung des Nachlasses. 2) OHG/OEG: Die OHG wird durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst. Im Gesellschaftsvertrag kann eine andere Regelung getroffen werden. Mögliche Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag: Ist die Fortsetzung im Gesellschaftsvertrag vereinbart, setzen die übrigen, überlebenden Gesellschafter unter Ausschluss der Erben die Gesellschaft fort. Ist die Nachfolge im Gesellschaftsvertrag vereinbart, wird die Gesellschaft mit allen oder nur mit einigen Erben fortgesetzt. Wird ein Eintrittsrecht eingeräumt, können auch andere Personen als die Erben in die Gesellschafterposition einrücken. Wird den Mitgesellschaftern das Recht eingeräumt, die Erben zu kündigen, erhalten sie ein Ausschließungsrecht. Wird ein Aufgriffsrecht eingeräumt, sind die Erben verpflichtet, den Gesellschaftsanteil an die Mitgesellschafter oder von ihnen namhaft gemachte Dritte abzutreten. Möglich ist auch die Vereinbarung, dass die Auflösung der Gesellschaft für einen bestimmten Zeitraum nach dem Todesfall hinausgeschoben wird. Sollte keine Einigung zwischen den verbleibenden Gesellschaftern und Erben erzielt werden können, so ist die Gesellschaft aufgelöst. Abfindungsanspruch: Ist Fortsetzung mit den übrigen Gesellschaftern vereinbart, so scheidet der Verstorbene aus der Gesellschaft aus und es entsteht ein Abfindungsanspruch. Es ist jener Betrag in Geld auszuzahlen, den der Ausscheidende bei Auseinandersetzung erhalten würde, falls die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Wenn erforderlich, ist der Wert des Gesellschaftsvermögens durch Schätzung zu ermitteln. Einräumung der Stellung eines Kommanditisten: Ist Nachfolge durch die Erben vereinbart, so besteht die OHG zuerst mit der Verlassenschaft und nach Einantwortung mit den Erben fort. Der Erbe hat das Recht, sein Verbleiben in der Gesellschaft davon abhängig zu machen, dass ihm unter Belassung des bisherigen Gewinnanteiles die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt wird und der auf ihn entfallende Teil der Einlage des Erblassers als seine Kommanditeinlage anerkannt wird. Der Erbe kann aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist sein Ausscheiden aus der Gesellschaft erklären, wenn die übrigen Gesellschafter den Antrag auf Einräumung der Kommanditistenstellung ablehnen. Diese Rechte muss der Erbe binnen eines Monats nach der Einantwortung der Verlassenschaft geltend machen. 3) KG/KEG: Tod des Komplementärs: Die KG wird durch den Tod des Komplementärs aufgelöst, außer es ergibt sich Gegenteiliges aus dem Gesellschaftsvertrag. Tod des Kommanditisten: Der Tod des Kommanditisten hat die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge. Der Fortbestand der Gesellschaft nach dem Tod des Kommanditisten bedeutet, dass zunächst der Nachlass und nach Einantwortung die Erben in die Gesellschafterstellung des Erblassers nachrücken, und zwar ohne dass es hiefür besonderer gesellschaftsvertraglicher Vorkehrungen bedarf. 4) GmbH: Die Geschäftsanteile sind übertragbar und vererblich. Außer im Vererbungsfall ist die Teilung eines Geschäftsanteiles nur zulässig, wenn im Gesellschaftsvertrag den Gesellschaftern die Abtretung von Teilen eines Geschäftsanteiles gestattet ist. Darüber hinaus kann die Zustimmung der Gesellschaft zur Teilung von Geschäftsanteilen verstorbener Gesellschafter unter deren Erben vorbehalten werden. Die freie Vererblichkeit der Geschäftsanteile ist zwingendes Recht, sie kann nicht beschränkt, vertraglich ausgeschlossen oder von der Zustimmung der übrigen Gesellschafter abhängig gemacht werden. Die Übertragung des Geschäftsanteils an einen Erben erfolgt durch Einantwortung des Nachlasses, ohne dass es zu dieser Übertragung noch eines Vertrages bedarf. Sind mehrere Erben vorhanden, dann wird der Geschäftsanteil unter diesen nach Erbquoten geteilt. Unternehmensnachfolge unter Lebenden 1) Einzelunternehmen: Wird das Unternehmen unter Lebenden übertragen, z.B. durch Kauf, Schenkung und führt der Erwerber das Unternehmen unter der bisherigen Firma fort, ergeben sich folgende Rechtsfolgen: a)Der Erwerber haftet mit seinem ganzen Vermögen, nicht gegenstands- oder betragsbeschränkt; seine Haftung befreit aber den Veräußerer nicht, Veräußerer und Erwerber sind Gesamtschuldner. b)Der Erwerber haftet für alle im Betrieb des Geschäftes begründeten Verbindlichkeiten. c)Für Geschäftsschulden, die der Erwerber eingeht, haftet auch der Veräußerer gutgläubigen Dritten gegenüber, solange der Inhaberwechsel nicht im Firmenbuch eingetragen und bekannt gemacht ist. Die Haftung tritt nicht ein, wenn ein Unternehmen im Wege der Zwangsvollstreckung, des Konkurses oder des Ausgleichsverfahrens erworben wird. Es besteht die Möglichkeit, die Haftung des Erwerbers durch eine Vereinbarung zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber auszuschließen. Für die Kundmachung des Haftungsausschlusses gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder erfolgt sie durch Eintragung im Firmenbuch oder durch Mitteilung gegenüber dem Dritten. 2) OHG/OEG: Gesellschafterwechsel ist grundsätzlich möglich. Zum Eintritt eines Gesellschafters bedarf es grundsätzlich eines Aufnahmevertrages zwischen dem Eintretenden und allen Altgesellschaftern. Der neue Gesellschafter, der in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma eine Änderung erleidet oder nicht. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam. Im Innenverhältnis aber kann die Haftung des neuen Gesellschafters ausgeschlossen oder beschränkt werden. Die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren nach Auflösung der Gesellschaft oder nach dem Ausscheiden des Gesellschafters. 3) KG/KEG: Eine Veränderung im Stand der Komplementäre vollzieht sich in gleicher Weise wie bei der OHG/OEG. Der Eintritt eines neuen Kommanditisten erfolgt durch Abschluss eines Aufnahmevertrages zwischen dem Eintretenden und den bisherigen Gesellschaftern. 4) GmbH: Geschäftsanteile sind frei übertragbar. Teile eines Geschäftsanteiles können nur abgetreten werden wenn im Gesellschaftsvertrag den Gesellschaftern die Abtretung von Teilen eines Geschäftsanteiles gestattet ist. Die Abtretung von Geschäftsanteilen kann von weiteren Voraussetzungen, insbesondere von der Zustimmung der Gesellschaft, abhängig gemacht werden. Werden alle Geschäftsanteile an einer GmbH übertragen, spricht man von einer Unternehmensveräußerung. Die Übertragung von Geschäftsanteilen unter Lebenden bedarf eines Rechtsgeschäftes in Notariatsaktsform. Der gleichen Form bedürfen auch Vereinbarungen über die Verpflichtung eines Gesellschafters zur künftigen Abtretung eines Geschäftsanteiles. Liquidation 1) Einzelunternehmen: Der Einzelunternehmer beendet die laufenden Geschäfte, zieht Forderungen ein, setzt das Vermögen in Geld um und befriedigt die Gläubiger. Anschließend ist das Erlöschen der Firma zum Firmenbuch anzumelden. 2) OEG/OHG und KEG/KG: Die Auflösung der Gesellschaft führt zur Liquidation, die von allen Gesellschaftern zum Firmenbuch anzumelden ist. Die Auflösung kann vor der Vollbeendigung durch Gesellschafterbeschluss rückgängig gemacht werden. Die Liquidation kann nur bei völliger Vermögenslosigkeit der Gesellschaft unterbleiben. Die Gesellschafter haften den Gläubigern weiterhin, haben aber kein Entnahmerecht mehr. Liquidatoren sind sämtliche Gesellschafter; ihnen obliegt die Geschäftsführung und Vertretung. Die Liquidation besteht aus der Beendigung der laufenden Geschäfte, Einzug der Forderungen, Umsetzung des Vermögens in Geld, Befriedigung der Gläubiger, Erstellung einer Bilanz bei Beginn und Beendigung der Liquidation und Verteilung des Reinvermögens. Die Verteilung des Vermögens erfolgt nach dem Verhältnis der Kapitalanteile; ist ein solcher negativ, muss der betroffene Gesellschafter diesen abdecken. Ist dieser Gesellschafter zahlungsunfähig, so trifft der Ausfall die übrigen Gesellschafter anteilsmäßig. 3) GmbH: Die GmbH ist im Auflösungszeitpunkt noch nicht beendet, es schließt sich die Liquidation an. Die Auflösung ist von den Geschäftsführern zum Firmenbuch anzumelden. Mit Beginn des Liquidationsstadiums tritt eine Änderung des Gesellschaftszweckes ein. Liquidatoren sind die Geschäftsführer, außer der Gesellschaftsvertrag oder mit Gesellschafterbeschluss wird anderes bestimmt. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beenden, das Gesellschaftsvermögen zu verwerten und die Gläubiger zu befriedigen. Ihre Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis ist auf Liquidationsaufgaben beschränkt. Nach Beendigung der Liquidation ist die Gesellschaft in Liquidation im Firmenbuch zu löschen. Die Vollbeendigung der Gesellschaft ist gegeben, wenn sie gelöscht ist und wenn kein Vermögen mehr vorhanden ist. Autor: Dr. Rudolf Schweinhammer Quelle: Vortrag im Rahmen der Seminarreihe auf der Wiener GEWINN-Messe im Oktober 2004
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