Geht es um die gemeinsame Wohnung, sollten sich Lebenspartner rechtlich absichern. VON CHRISTA LANGHEITER Zusammenziehen, gemeinsam auf Wohnungssuche gehen: Wenn Paare sich dazu entschließen, denken sie meist nicht an die Möglichkeit einer Trennung. Sollten sie aber, meinen nicht nur eingefleischte Pessimisten. Zwar können seit dem Wohnungseigentumsgesetz 2002 auch unverheiratete Paare ganz offiziell gemeinsam eine Wohnung kaufen. Zerbricht aber die Beziehung, gibt es für die Aufteilung des Eigentums wesentlich weniger Regelungen als bei Eheleuten im Scheidungsfall. "Das Wohnungseigentumsgesetz regelt nur, dass im Todesfall die Wohnung auf den Partner übergeht und Ansprüche von Pflichtteilsberechtigten abgefunden werden. Für den Fall der Trennung sind jedoch Partnerschaftsverträge sehr sinnvoll, die regeln, wer das Übernahmerecht bekommt und wie der andere abgefunden wird", so Michael Gabler, Partner bei Gabler Gibel & Partner Rechtsanwälte. Auch zusätzliche Vereinbarungen für den Todesfall können im Vertrag getroffen werden. Rechtsanwältin Doris Steinhausen: "Man kann etwa die Ausgleichszahlungen an Nicht-Pflichtteilsberechtigte mindern oder ausschließen." Grundbuchseintrag geht vor Besonders zu empfehlen sind Partnerschaftsverträge, wenn man gemeinsam ein Haus besitzt. "Hier geht es um besonders hohe Werte, und gleichzeitig gibt es noch viel weniger gesetzliche Regelungen als bei einer Eigentumswohnung", erläutert Gabler. "Hier gilt nur das bürgerliche Recht." Die Wirksamkeit eines Partnerschaftsvertrags hat aber Grenzen - vor allem kann sie die gemeinsame Grundbuchseintragung beider Partner nicht ersetzen. Steinhausen: "Steht nur einer der Partner im Grundbuch, verkauft er nach der Trennung entgegen der Vereinbarung Haus oder Wohnung und geht mit dem Geld ins Ausland, kann es passieren, dass die Vereinbarung nicht mehr durchsetzbar ist." Sind jedoch beide als Eigentümer eingetragen, können sie die Immobilie nur gemeinsam verkaufen. Auch bei Mietwohnungen ist es von Vorteil, wenn beide Partner gleiche Rechte - und Pflichten - haben. "Ich kenne nur wenige Fälle, wo beide im Mietvertrag stehen; wohl auch deshalb, weil häufig einer die Wohnung schon länger gemietet hat und der andere später dazuzieht. Ich empfehle aber, dass beide im Vertrag stehen. Dann ist man wie bei gemeinsamen Eigentumswohnungen eine Schicksalsgemeinschaft, und einer allein kann den Mietvertrag nicht kündigen", so Gabler. Andererseits haften auch beide für die Zahlung der Miete. Rechnungen aufbewahren Egal, ob nur einer oder beide im Mietvertrag stehen: Bei Investitionen in die Substanz - etwa für Bad oder Küche - empfiehlt sich ebenfalls eine vertragliche Vereinbarung. Beispielsweise könnte der eine dem anderen ein Darlehen geben, wobei sich üblicherweise die Darlehensrückzahlung um einen gewissen Betrag pro Jahr, in dem man in der Wohnung gewohnt hat, reduziert. Die Anschaffung von Möbeln muss dagegen nicht unbedingt speziell geregelt werden - zieht man aus, kann man sie ja mitnehmen. Steinhausen: "Hier ist es sinnvoller, dass derjenige, der die Möbel kauft, die Rechnungen aufhebt, um im Trennungsfall den Besitz problemlos aufteilen zu können." Wichtig für die Abfassung von Partnerschaftsverträgen: unbedingt schriftlich dokumentieren und sich, wenn man nicht juristisch sehr sattelfest ist, beraten lassen. Zwar sind theoretisch auch mündliche Vereinbarungen wirksam, aber - abgesehen von der Beweisbarkeit - wer erinnert sich schon nach Jahren an alle Details? Sich nur auf aus dem Internet heruntergeladene Textbausteine zu verlassen, kann ebenfalls ins Auge gehen, denn, so Steinhausen: "Wenn etwas kompliziert klingt, heißt das noch nicht, dass es juristisch wirksam ist." Und ist nicht alles hieb- und stichfest formuliert, kann trotz Vertrag genau das passieren, was man vermeiden wollte: dass am Ende jahrelang vor Gericht gestritten wird. Quelle: "Die Presse", Rechtspanorama - S. 6, 19. Dezember 2005
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