Notar Dr. Schweinhammer
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14 Nov. 2024; 20:37
Die Unternehmensnachfolge
 
Unternehmensnachfolge von Todes wegen

Es gibt keine „einheitliche Gesamtlösung“ für sämtliche Gesellschaftsarten. Die Rechtsnachfolge von Todes wegen muss für jede Form der Gesellschaft für sich betrachtet und gelöst werden.

I) Das nicht protokollierte Einzelunternehmen:

II) Das protokollierte Einzelunternehmen:

Der Erbe haftet für alle vom Erblasser begründeten Geschäftsverbindlichkeiten und zwar auch dann, wenn er eine bedingte Erbserklärung abgegeben hat. Die Haftung des Erben ist unbeschränkt, tritt aber dann nicht ein, wenn der Erbe die Fortführung des Geschäftes vor dem Ablauf von drei Monaten einstellt. Der Fristenlauf beginnt mit Erlassung des Beschlusses, mit welchem die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen wird oder mit der Einantwortung des Nachlasses beginnt.

III) Die Offene Handelsgesellschaft / Die Offene Erwerbsgesellschaft:

Die OHG wird durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst. Im Gesellschaftsvertrag kann eine andere Regelung getroffen werden.

Mögliche Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag:

Auf Grund der Fortsetzungsklausel setzen die übrigen, überlebenden Gesellschafter unter Ausschluss der Erben die Gesellschaft fort, wobei den Erben ein Abfindungsanspruch eingeräumt werden kann.

Wird die Nachfolgeklausel vereinbart, wird die Gesellschaft mit allen oder nur mit einigen Erben fortgesetzt.
Wird ein Eintrittsrecht eingeräumt, können auch andere Personen als die Erben in die Gesellschafterposition einrücken.

Wird den Mitgesellschaftern das Recht eingeräumt, die Erben zu kündigen, erhalten sie ein Ausschließungsrecht.

Wird ein Aufgriffsrecht eingeräumt, sind die Erben verpflichtet, den Gesellschaftsanteil an die Mitgesellschafter oder von ihnen namhaft gemachte Dritte abzutreten.

Möglich ist auch die Vereinbarung, dass die Auflösung der Gesellschaft für einen bestimmten Zeitraum nach dem Todesfall hinausgeschoben wird. Sollte keine Einigung zwischen den verbleibenden Gesellschaftern und Erben erzielt werden können, so ist die Gesellschaft aufgelöst.

Abfindungsanspruch:

Ist Fortsetzung mit den übrigen Gesellschaftern vereinbart, so scheidet der Verstorbene aus der Gesellschaft aus und es entsteht ein Abfindungsanspruch.

Es ist das in Geld auszuzahlen, was der Ausscheidende bei Auseinandersetzung erhalten würde, falls die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Wenn erforderlich, ist der Wert des Gesellschaftsvermögens durch Schätzung zu ermitteln.

Einräumung der Stellung eines Kommanditisten:

Ist Nachfolge durch die Erben vereinbart, so besteht die OHG zuerst mit der Verlassenschaft und nach Einantwortung mit den Erben fort.

Der Erbe hat das Recht, sein Verbleiben in der Gesellschaft davon abhängig zu machen, dass ihm unter Belassung des bisherigen Gewinnanteiles die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt wird und der auf ihn entfallende Teil der Einlage des Erblassers als seine Kommanditeinlage anerkannt wird.

Der Erbe kann aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist sein Ausscheiden aus der Gesellschaft erklären, wenn die übrigen Gesellschafter den Antrag auf Einräumung der Kommanditistenposition ablehnen. Diese Rechte muss der Erbe binnen eines Monats nach der Einantwortung der Verlassenschaft geltend machen.

Der Erbe haftet nach Maßgabe der abgegebenen Erbserklärung, wenn er innerhalb der einmonatigen Frist
1)aus der Gesellschaft ausscheidet, oder
2)die Gesellschaft aufgelöst, oder
3)dem Erben die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt wird.

Vor der Einantwortung haften die Erben für Gesellschaftsschulden überhaupt nicht, sondern nur der Nachlass.
Nach der Einantwortung haften Erben, die nicht Gesellschafter geworden sind, für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die bis zur Einantwortung des Nachlasses entstanden sind je nach Art der Erbserklärung.
Erben, die Gesellschafter werden, haften für frühere Verbindlichkeiten nur je nach Art der Erbserklärung.
Für Verbindlichkeiten, die nach der Einantwortung entstehen, haften Erben entsprechend ihrer Gesellschafterstellung. Sollte ihnen innerhalb der einmonatigen Frist die Stellung als Kommanditist eingeräumt werden, so haften sie beschränkt mit ihrer Einlage.

Sollte dem Erben aber die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt werden, so kann sein Gewinnanteil anders als der des Erblassers bestimmt werden.

IV) Die Kommanditgesellschaft / Die Kommanditerwerbsgesellschaft:

Tod des Komplementärs:

Die KG wird durch den Tod des Komplementärs aufgelöst, außer es ergibt sich Gegenteiliges aus dem Gesellschaftsvertrag.

Tod des Kommanditisten:

Der Tod des Kommanditisten hat die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge.

Der Fortbestand der Gesellschaft nach dem Tod des Kommanditisten bedeutet, dass zunächst der Nachlass und nach Einantwortung die Erben in die Gesellschafterstellung des Erblassers nachrücken, und zwar ohne dass es hiefür besonderer gesellschaftsvertraglicher Vorkehrungen bedarf.

V) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung:

Die Geschäftsanteile sind übertragbar und vererblich.

Außer im Vererbungsfall ist die Teilung eines Geschäftsanteiles nur zulässig, wenn im Gesellschaftsvertrage den Gesellschaftern die Abtretung von Teilen eines Geschäftsanteiles gestattet ist.

Darüber hinaus kann die Zustimmung der Gesellschaft zur Teilung von Geschäftsanteilen verstorbener Gesellschafter unter deren Erben vorbehalten werden.

Die freie Vererblichkeit der Geschäftsanteile ist zwingendes Recht, sie kann nicht beschränkt, vertraglich ausgeschlossen oder von der Zustimmung der übrigen Gesellschafter abhängig gemacht werden.

Die Übertragung des Geschäftsanteils an einen Erben erfolgt durch Einantwortung des Nachlasses, ohne dass es zu dieser Übertragung noch eines Vertrages bedarf.

Sind mehrere Erben vorhanden, dann wird der Geschäftsanteil unter diesen nach Erbquoten geteilt.


Unternehmensnachfolge unter Lebenden

I) Das nicht protokollierte Einzelunternehmen:


II) Das protokollierte Einzelunternehmen:

Wird das Unternehmen unter Lebenden übertragen, z.B. durch Kauf, Tausch, Schenkung und führt der Erwerber das Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fort, so ergeben sich folgende Rechtsfolgen:

a)Der Erwerber haftet mit seinem ganzen Vermögen, nicht gegenstands- oder betragsbeschränkt; seine Haftung befreit aber den Veräußerer nicht, sie ist kumulative Schuldübernahme (Schuldbeitritt); Veräußerer und Erwerber sind Gesamtschuldner.

b)Der Erwerber haftet für alle im Betrieb des Geschäftes begründeten Verbindlichkeiten: Geschäftsverbindlichkeiten sind alle Verbindlichkeiten, die mit dem Betrieb in einem derartigen inneren Zusammenhang stehen, dass sie als Folge des Betriebes erscheinen; im Zweifelsfall ist § 344 HGB zu beachten. Unerheblich ist der Rechtsgrund, auf dem die Verbindlichkeit beruht: Verträge aller Art, Delikt, Bereicherung; § 25 gilt auch für Beitragsschulden zur Sozialversicherung und Steuerschulden, die sich auf den Betrieb beziehen.

c)Für Geschäftsschulden, die der Erwerber eingeht, haftet auch der Veräußerer gutgläubigen Dritten gegenüber, solange der Inhaberwechsel nicht im Firmenbuch eingetragen und bekannt gemacht ist(Schuhmacher in Straube, HGB, RZ 12 zu § 25 HGB).

Die Haftung tritt aber nicht ein, wenn ein Handelsgeschäft im Wege der Zwangsvollstreckung, des Konkurses, des Ausgleichsverfahrens oder der Überwachung des Schuldners durch Sachwalter der Gläubiger erworben wird.

Es besteht die Möglichkeit, die Haftung des Erwerbers durch eine Vereinbarung zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber auszuschließen, wobei diese Vereinbarung kundgemacht werden muss. Für die Kundmachung gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder erfolgt sie durch Eintragung im Firmenbuch oder durch Mitteilung gegenüber dem Dritten durch den Erwerber oder durch den Veräußerer.

Beide Arten der Kundmachung müssen, um wirksam zu sein, in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Geschäftsübernahme stehen, andernfalls sind sie unwirksam. Auch offensichtlich verspätete Anträge auf Eintragung sind vom Gericht abzulehnen.

Wird die Firma nicht fortgeführt, tritt der Erwerberhaftung nur ein, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, z.B. durch die Bekanntmachung der Haftungsübernahme in handelsüblicher Form. In Betracht kommen Rundschreiben, Erklärung der Haftungsübernahme zur Eintragung in das Firmenbuch, Anzeigen in Tageszeitungen.

Diese Haftungsregelung verdrängt andere, eine Haftung für die zu einem übernommenen Vermögen oder Unternehmen gehörenden Schulden anordnende Vorschriften, nämlich § 1409 ABGB, § 14 BAO und § 67 (4) ASVG, nicht.

Der Veräußerer des Handelsgeschäftes haftet aus den vor Geschäftsübertragung begründeten Verbindlichkeiten unverändert weiter. Erwerber und Veräußerer sind Gesamtschuldner.

III) Die Offene Handelsgesellschaft / Die Offene Erwerbsgesellschaft:

Die Offene Handelsgesellschaft:

Ein Wechsel in den Personen der Gesellschafter ist grundsätzlich möglich. Man muss unterscheiden zwischen dem Ausscheiden eines Gesellschafters ohne Eintritt eines neuen Gesellschafters, dem Eintritt eines Gesellschafters ohne Ausscheiden eines Gesellschafters und dem Gesellschafterwechsel, also Ausscheiden eines Gesellschafters unter gleichzeitigem Eintritt eines anderen, neuen Gesellschafters.

Zum Eintritt eines Gesellschafters bedarf es grundsätzlich eines Aufnahmevertrages zwischen dem Eintretenden und allen Altgesellschaftern.

Der neue Gesellschafter, der in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma eine Änderung erleidet oder nicht. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Im Innenverhältnis aber kann die Haftung des neuen Gesellschafters ausgeschlossen oder beschränkt werden, ebenso durch Vereinbarung mit dem Gläubiger.

Die Haftung tritt nicht schon mit Abschluss des Aufnahmevertrages bzw. Übertragung des Gesellschaftsanteiles ein, sondern erst, wenn die Veränderung des Mitgliederbestandes nach Außen hin wirksam geworden ist. Das ist anzunehmen, wenn die Gesellschaft ihre Geschäfte mit Zustimmung des Eintretenden fortführt oder aber der neue Gesellschafter in das Firmenbuch eingetragen wird.

Die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren nach Auflösung der Gesellschaft oder nach dem Ausscheiden des Gesellschafters, soferne nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt.
Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Tages, an welchem die Auflösung der Gesellschaft oder das Ausscheiden des Gesellschafters in das Firmenbuch des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichtes eingetragen wird.
Wird aber der Anspruch des Gläubigers gegen die Gesellschaft erst nach der Eintragung fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit (Absatz 3).

Die Offene Erwerbsgesellschaft:

Die OEG ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers ein personenbezogener Zusammenschluss. Der Bestand der Gesellschaft ist an die Gesellschafter gebunden: Der Gesellschaftsanteil (Mitgliedschaft) ist grundsätzlich unübertragbar. Grundsätzlich löst schon der Wegfall eines Gesellschafters die Gesellschaft auf. Andererseits steht die gesetzliche Regelung dem in der Praxis vorherrschenden Bedürfnis nach einem Gesellschafterwechsel unter Aufrechterhaltung der Gesellschaft nicht entgegen.

Bei den Personengesellschaften ist jede Veränderung im Stande der Gesellschafter durch Rechtsgeschäft unter Lebenden eine Änderung des Gesellschaftsvertrages, die – wenn im Gesellschaftsvertrag nicht anderes bestimmt ist – der Einstimmigkeit bedarf. Dies folgt aus dem höchstpersönlichen Charakter des Zusammenschlusses. Von den genannten Grundsätzen kann jedoch im Gesellschaftsvertrag abgewichen werden.

Der Eintritt und der Austritt eines Gesellschafters ist zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die Eintragung wirkt nicht konstitutiv. Wird die eintragungspflichtige Tatsache des Ausscheidens jedoch nicht im Firmenbuch eingetragen, so kann der weichende Gesellschafter für nach seinem Ausscheiden entstandene Gesellschaftsverbindlichkeiten in Anspruch genommen werden.

Möglichkeiten des Ausscheidens eines Gesellschafters:

Die Gesellschafter können eine sogenannte Fortsetzungsklausel vereinbaren: Damit wird die Auflösung der Gesellschaft verhindert, wenn ein Gesellschafter kündigt, stirbt oder in Konkurs fällt. Die Gesellschaft wird diesfalls unter Ausschluss dieses Gesellschafters von den anderen fortgeführt. Das Ausscheiden verhindert also die Auflösung.

Eine Ausscheidensvereinbarung kann auch im vorhinein im Gesellschaftsvertrag für bestimmte Fälle vereinbart werden.

Das Gesetz kennt nur die Kündigung der Gesellschaft. Die Kündigung hat die Auflösung der Gesellschaft und deren Liquidation zur Folge.
Nach der gesetzlichen Normalregelung ist eine Kündigung der Mitgliedschaft unter Fortbestand der Gesellschaft zwischen den verbleibenden Gesellschaftern nicht möglich, und zwar auch dann nicht, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Im Gesellschaftsvertrag kann jedoch vereinbart werden, dass jeder Gesellschafter seine Gesellschafterstellung kündigen kann und damit aus der Gesellschaft ausscheidet.

Ein Gesellschafter kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mittels Ausschließungsklage und stattgebenden Urteil aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden.
An Stelle der Ausschließungsklage kann im Gesellschaftsvertrag auch ein Ausschließungsbeschluss der Gesellschafter oder eine Ausschließungserklärung durch Organ, z.B. geschäftsführende Gesellschafter, vorgesehen werden.

Sind nur zwei Gesellschafter vorhanden, so tritt eine Übernahmeklage aus wichtigem Grund an Stelle der Ausschließungsklage. Im Falle des Obsiegens wird der klagende Gesellschafter für berechtigt erklärt, das Unternehmen mit Aktiven und Passiven zu übernehmen. Die Übernahme des Gesellschaftsvermögens durch den letzten verbleibenden Gesellschafter bringt die Gesellschaft zum Erlöschen, weil es keine Einmann-EEG gibt.

Rechtsfolgen des Ausscheidens:
Der Ausgeschiedene verliert seine Gesellschafterstellung. Mit dem Ausscheiden wächst sein Mitgliedschaftsanteil den übrigen Gesellschaftern zu, ohne dass es besonderer Übertragungsakte bedürfte.

Zwischen dem Ausscheidenden und den verbleibenden Gesellschaftern findet eine Vermögensauseinandersetzung statt. Der Ausscheidende hat Anspruch auf Rückgabe der Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat. Darüber hinaus gebührt ihm ein Abfindungsanspruch, der auf Grund einer Auseinandersetzungsbilanz zu Tageswerten ermittelt wird. Regelmäßig wird die Bewertung des Auseinandersetzungsanspruches jedoch im Gesellschaftsvertrag abweichend geregelt.

Der ausgeschiedene Gesellschafter haftet für bereits entstandene – nicht unbedingt fällige – Verbindlichkeiten: Der Gesellschafter kann spätestens fünf Jahre nach der Eintragung seines Ausscheidens im Firmenbuch oder ab einer nach dieser Eintragung liegenden Fälligkeit der Verbindlichkeit die Einrede der Verjährung erheben. Für Gesellschaftsschulden, die erst nach seinem Ausscheiden begründet wurden, haftet der Ausgeschiedene grundsätzlich nicht.

Der Ausscheidende hat Anspruch auf Befreiung von den bereits fälligen Gesellschaftsverbindlichkeiten und Anspruch auf Sicherstellung hinsichtlich der noch nicht fälligen Gesellschaftsverbindlichkeiten.

Eine Erweiterung der OEG durch Eintritt neuer Gesellschafter ist durch Änderung des Gesellschaftsvertrages möglich. Voraussetzung ist ein „Aufnahmevertrag“ zwischen dem Eintretenden und allen Altgesellschaftern.

Wer in eine bestehende OEG eintritt, haftet ohne Unterschied, ob die Firma der Gesellschaft aus Anlass des Eintrittes eine Änderung erfährt oder nicht, für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

IV) Die Kommanditgesellschaft / Die Kommanditerwerbsgesellschaft:

Die Kommanditgesellschaft:

Eine Veränderung im Stand der Komplementäre vollzieht sich in gleicher Weise wie bei der OHG.

Der Eintritt eines neuen Kommanditisten erfolgt durch Abschluss eines Aufnahmevertrages zwischen dem Eintretenden und den bisherigen Gesellschaftern. Der abgeschlossene Vertrag bewirkt, dass der neue Gesellschafter nicht nur durch Zuwachs am Gesellschaftsvermögen beteiligt wird, sondern dass er auch alle mit der Zugehörigkeit zur Gesellschaft verbundenen Rechte und Verbindlichkeiten übernimmt. Wer in eine bestehende Gesellschaft als Kommanditist eintritt, haftet für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft ohne Rücksicht darauf, ob die Firma eine Änderung erleidet oder nicht; eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Nicht selten kommt es auch zu einer Vollübertragung des Anteiles am Gesellschaftsvermögen dergestalt, dass der Erwerber als neuer Kommanditist in die Gesellschaft eintritt und der seinen Anteil veräußernde Kommanditist aus der Gesellschaft ausscheidet. Die Übertragung der Mitgliedschaft bedarf stets der Zustimmung aller übrigen Gesellschafter; der Gesellschaftsvertrag kann jedoch beliebig viele Abweichungen von der Regel zulassen. Im Zweifel erhält der eintretende Kommanditist die gleiche Stellung wie sie der ausscheidende Gesellschafter besaß.

Die Kommanditerwerbsgesellschaft:

Das, was zur OEG in Bezug auf den Gesellschafterwechsel festgestellt wurde, ist ebenso auf die KEG anzuwenden.

Für Verbindlichkeiten, die zwischen Eintritt und Eintragung eines neueintretenden Kommanditisten entstanden sind, haftet der Kommanditist unbeschränkt, wenn der Gläubiger die Einlagenbeschränkung nicht kannte. Die unbeschränkte Haftung für Zwischenschulden kann dadurch verhindert werden, dass der Kommanditist der Fortführung der Geschäfte bis zur Eintragung nicht zustimmt oder indem der Eintritt mit Wirksamkeit der Eintragung vereinbart wird.

Erfolgt der Beitritt des neuen Kommanditisten und das Ausscheiden des alten Kommanditisten auf Grund eines Doppelvertrages, so haftet ersterer – wenn sein Beitritt vor seiner Eintragung wirksam wird – für die in der Zeit zwischen seinem Eintritt und der Eintragung begründeten Verbindlichkeiten persönlich und unbeschränkt. Diese Haftung findet jedoch keine Anwendung, wenn der Kommanditistenanteil auf Grund eines einheitlichen Rechtsgeschäftes direkt übertragen und der Eintritt und das Ausscheiden mit einem Rechtsnachfolgevermerk zur Eintragung angemeldet und eingetragen wird.

V) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung:

Geschäftsanteile sind frei übertragbar und vererbbar. Teile eines Geschäftsanteiles können entsprechend nur abgetreten werden, den Fall der Vererbung ausgenommen, wenn im Gesellschaftsvertrag den Gesellschaftern die Abtretung von Teilen eines Geschäftsanteiles gestattet ist.

Die Abtretung von Geschäftsanteilen kann von weiteren Voraussetzungen, insbesondere von der Zustimmung der Gesellschaft, abhängig gemacht werden.

Es kann also der Geschäftsanteil als Ganzes oder es können Teile des Geschäftsteiles übertragen werden. Werden alle Geschäftsanteile an einer GmbH übertragen, so spricht man von einer Unternehmensveräußerung.

Die Übertragung von Geschäftsanteilen unter Lebenden bedarf eines Rechtsgeschäftes in Notariatsaktsform. Der gleichen Form bedürfen auch Vereinbarungen über die Verpflichtung eines Gesellschafters zur künftigen Abtretung eines Geschäftsanteiles.

Die für die Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteiles erforderliche Notariatsaktsform kann durch Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag nicht abbedungen werden. Die Teilung des Rechtsgeschäfts in Form von Anbot und Annahme ist möglich, doch bedürfen beide Urkunden des Notariatsaktes.


Autor: Dr. Rudolf Schweinhammer
Quelle: Vortrag im Rahmen der Seminarreihe auf der Wiener GEWINN-Messe im Oktober 2005