Eigentümerpartnerschaften können künftig besser abgesichert werden - wenn beide Partner bereit sind, sich auf Zeit aneinander zu binden. Die "Wohnrechtsnovelle 2005" - mit deren Inkrafttreten nicht vor Anfang 2006 zu rechnen ist - wird nicht nur für Wohnungsmieter und -vermieter einiges ändern ("Die Presse" berichtete), sondern auch für die Besitzer von Eigentumswohnungen. Betroffen sind vor allem diejenigen, die sich mit einem Partner ganz offiziell eine Eigentumswohnung teilen. Für zwei Personen, die nicht miteinander verheiratet sind, gibt es die Möglichkeit des gemeinsamen Wohnungseigentums erst seit 2002; vorher konnten nur Ehepartner gemeinsam ins Grundbuch eingetragen werden. Durch die Novelle soll nun weiter an der Regelung der "Eigentümerpartnerschaft" gefeilt werden. Insbesondere soll es künftig möglich sein, sich besser als bisher gegen einen allzu plötzlichen Ausstieg eines der beiden Partner zu schützen. Genau das ist bei Eigenütmerpartnerschaften der große Unsicherheitsfaktor: Jeder der beiden kann die Partnerschaft nach Belieben aufkündigen und - im Extremfall durch Klage - die Aufteilung des gemeinsamen Eigentums verlangen. In der Praxis bedeutet das fast immer, dass beide aus der Wohnung ausziehen müssen, weil sie verkauft und der Erlös geteilt wird. Einen gewissen Schutz dagegen gibt es auch jetzt schon. Bei der Begründung des gemeinsamen Wohnungseigentums können die Partner vereinbaren, für maximal drei Jahre auf eine Teilungsklage zu verzichten. Möglich ist das allerdings nur ein einziges Mal, ohne Verlängerungsmöglichkeit. Nach Belieben wiederholbar Künftig werden sich die Partner zwar grundstzlich ebenfalls für höchstens drei Jahre aneinander binden können, eine solche Vereinbarung wird aber jederzeit, auch noch Jahre nach dem gemeinsamen Wohnungserwerb, möglich und beliebig oft wiederholbar sein. In besonderen Ausnahmefällen - etwa wegen des hohen Alters eines der Partner - werden auch längere oder sogar unbefristete Bindungen erlaubt. Ein Beispiel: Der Alleineigentümer einer Wohnung stirbt, seine achtzigjährige Gattin und der gemeinsame Sohn erben die Familienwohnung und gehen eine Eigentümerpartnerschaft ein. Hier kann eine entsprechende Vereinbarung die Witwe nicht nur für längstens drei Jahre, sondern auf Dauer davor schützen, dass sie durch eine vom Junior angestrengte Teilungsklage die Wohnung verliert. Voraussetzung ist allerdings, dass der Sohn dazu bereit ist, eine solche Bindung einzugehen. Partnerwechsel leichter Erleichtert werden soll auch ein einvernehmlicher Partnerwechsel: Jeder der Miteigentümer soll mit Zustimmung des anderen seinen Anteil an einen Dritten veräußern können. Interessant ist das vor allem für Partner, die sich eine Wohnung als Anlageobjekt angeschafft haben. Will einer von beiden seine Anlage realisieren, ist das derzeit nur auf Umwegen möglich: Der Anteil muss zuerst dem anderen Partner übertragen und von diesem dann weitergegeben werden. Mit der Folge, dass Grunderwerbsteuer und sonstige Kosten doppelt anfallen. "Eingriff ins Zivilrecht" Einige der Neuregelungen werden derzeit noch heiß diskutiert. Etwa jene, die bestimmt, wie viel der überlebende Miteigentmer an die Verlassenschaft zahlen muss, wenn er nach dem Tod seines Partners dessen Anteil übernimmt. Die hier vorgesehenen "Klarstellungen und Vereinfachungen" stellen - so etwa Tibor Fabian und Emanuel Welten, Immobilienrechtsexperten der Rechtsanwaltskanzlei Binder Grösswang in Wien - "einen erheblichen zivilrechtlichen Eingriff dar", weil sie sich auf die Ansprüche der Erben und Pflichtteilsberechtigten auswirken. Autorin: Christine KARY "Die Presse" vom 6. August 2005 IMMOBILIEN Seite I/ 2
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