Privatstiftungen. Nach wie vor ein Thema - nicht nur für Superreiche. VON RENATE HERZOG Der Privatstiftungs-Boom in Österreich ist zwar abgeflaut; das Thema bleibt aber aktuell, wenn es darum geht, den Bestand von Privatvermögen - beispielsweise von Familienbesitz - über die Lebenszeit des derzeitigen Eigentümers hinaus zu sichern. Nach wie vor werden neue Privatstiftungen errichtet. "Vor allem gibt es zahlreiche Unternehmen, die in eine Privatstiftung eingebracht werden können", so Christoph Kraus, Vorstandsvorsitzender von Kathrein & Co, "zusätzlich ist ein Potenzial an ausländischen Stiftern vorhanden, insbesondere aus Ländern, in denen es keine Schenkungssteuer gibt, wie das in manchen osteuropäischen Staaten der Fall ist." Bedarf an neuen Privatstiftungen ortet er auch, um Sonderzwecke zu erfüllen, wie die Errichtung von Sparkassenstiftungen oder Forschungsstiftungen. Für Letztere nennt Rechtsanwalt Maximilian Eiselsberg, Partner der Kanzlei e/n/w/c, ein Extrembeispiel: "Sobald die Privatisierung in Österreich abgeschlossen ist, wäre es zweckmäßig, aus der ÖIAG eine echte Forschungs- und Entwicklungsstiftung zu machen." Auch Vereine können in Stiftungen umgewandelt werden. Nicht nur für ganz große Vermögen Rechtlich zulässig ist die Errichtung einer Privatstiftung ab einem Vermögenswert von 70.000 Euro in Geld oder in Sachwerten. Aber ab welcher Vermögensgröße macht sie wirklich Sinn? Für Christoph Kraus liegt im Normalfall die Untergrenze bei rund drei Millionen Euro. "Es gibt aber auch Stiftungen für geringere Beträge, wenn Sonderaufgaben erfüllt werden müssen, beispielsweise die Versorgung eines Kindes, das nicht für sich selbst sorgen kann." Maximilian Eiselsberg weigert sich grundsätzlich, eine Untergrenze zu ziehen: "Möchte beispielsweise eine Großmutter ihr Vermögen einem Enkelkind und nicht zuvor ihrem Kind zukommen lassen, dann kann sich durchaus auch eine relativ kleine Stiftung unter Berücksichtigung aller Kosten auszahlen." Widerruf kommt teuer Erfahrungen mit der praktischen Handhabung von Privatstiftungen konnten in den letzten Jahren genügend gemacht werden. Beruhigend für Stifter: Einmal getroffene Entscheidungen sind nicht unwiderruflich. "Genauso wie bei einem Testament, das auch nicht nur einmal gemacht, sondern meist alle paar Jahre wieder geändert wird, kann auch bei Privatstiftungen auf geänderte Situationen eingegangen werden", so Kraus. Im Extremfall ist es sogar möglich, die Stiftung zu widerrufen, was aber mit bis zu 25 Prozent der gesamten Substanz besteuert wird. Der Widerruf soll damit auf jene Ausnahmefälle beschränkt bleiben, in denen - so Eiselsberg - "die Stiftung so weh tut, dass man sogar bereit ist, auf bis zu ein Viertel seines Vermögens verzichten, um sie wieder rückgängig zu machen". Es habe auch tatsächlich schon Widerrufe gegeben, "aber sie sind selten". Davon abgesehen, können sich Stifter relativ umfangreiche Verfügungsmöglichkeiten vorbehalten. In der Stiftungserklärung kann der Stifter auch festlegen, dass er diese Erklärung selbst gegebenenfalls ändern darf. Dann können die Begünstigten neu festgelegt werden, ebenso die Möglichkeiten zur Einflussnahme. "Ein Aufsehen erregendes OGH-Urteil besagt, dass mehrere Stifter, die ein Änderungsrecht haben, auch untereinander beschließen dürfen, wer in Hinkunft die Stiftungserklärung ändern darf", so Eiselsberg. "Anlassfall war eine Ehescheidung, bei der ein Teil auf sein Änderungsrecht verzichtet hat." "Wie im Private Banking" Im laufenden Betrieb spielt es eine große Rolle, wer die Stiftung verwaltet - insbesondere, wer über die Veranlagung entscheidet. "Diese Aufgabe liegt ganz klar beim Stiftungsvorstand", so Eiselsberg. Dabei müssen im Wesentlichen die Grundsätze des Private Banking eingehalten, also vor allem für eine entsprechende Risikostreuung gesorgt werden. Denn: "Als Privater kann man sein Vermögen verschleudern, wie man will, als Verwalter eines fremden Vermögens muss man sorgfältig vorgehen." Das gilt sogar dann, wenn der Stifter selbst die Funktion des Vorstandes übernimmt: Da er nicht mehr Eigentümer des Stiftungsvermögens ist, trifft auch ihn die Sorgfaltspflicht. Nach dem Tod des Stifters gewinnt die Rolle des Stiftungsvorstandes noch mehr Bedeutung. "Rund zehn Prozent aller Stifter sind in der Zwischenzeit verstorben", so Kraus, "die Stiftungsvorstände entscheiden dann bei der Veranlagung meist bürokratischer und tendenziell stärker risikoavers." Spenden nur teilweise absetzbar Einen wunden Punkt hat das österreichische Stiftungsrecht: Möchte eine Privatstiftung Geld für einen guten Zweck locker machen, gibt es nur in bestimmten Fällen die Möglichkeit, die Spende steuerlich abzusetzen. "Anders als in den USA, können in Österreich nur unmittelbare Zuwendungen an Kunst, Forschung oder Wissenschaft steuerwirksam geltend gemacht werden", erläutert Eiselsberg. "Soll beispielsweise für Hochwasseropfer gespendet werden, gibt es keine steuerlichen Vergünstigungen." Quelle: "Die Presse", Rechtspanorama, 5. Dezember 2005 / Seite 8
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